Gericht: E-Zigaretten in NRW-Gaststätten nicht verboten
Klage von Kölner Gastwirt stattgegeben
Über mögliche Folgen des Konsums von E-Zigaretten wird seit geraumer Zeit in Deutschland und auf EU-Ebene debattiert. Das Verwaltungsgericht Köln gab nun der Klage eines Kölner Gastwirts statt, der seinen Gästen den Konsum von E-Zigaretten erlauben will.

Gericht: E-Zigaretten in NRW-Gaststätten nicht verboten (© 2014 AFP)
In nordrhein-westfälischen Gaststätten ist der Konsum von E-Zigaretten einem Gerichtsurteil zufolge nicht verboten - trotz des strengen Nichtraucherschutzgesetzes in dem Bundesland. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage eines Kölner Gastwirts statt, der seinen Gästen den Konsum von E-Zigaretten erlauben will. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ließ das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster zu.
Über mögliche Folgen des Konsums von E-Zigaretten wird seit geraumer Zeit in Deutschland und auf EU-Ebene debattiert. Die Kölner Richter befanden nun, eine E-Zigarette werde nicht im Sinne des Gesetzes "geraucht". Beim Rauchen werde Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabakprodukten entstehe. Da in der E-Zigarette eine meist nikotinhaltige Flüssigkeit verdampfe und kein Tabak verbrannt werde, werde schon vom Wortsinn her nicht geraucht.
Das NRW-Nichtraucherschutzgesetz diene außerdem dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs. Die Gefahren des Passivrauchens und die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgenden Risiken seien aber nicht vergleichbar. Passivrauchen führe vielfach zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren in Form von Krebs- oder Herz-/Kreislauferkrankungen, die durch die schädlichen Stoffe im Tabakrauch ausgelöst würden. Diese Verbrennungsstoffe fehlten im Dampf der E-Zigarette. Auch gelangten deutlich weniger ultrafeine Partikel in die Raumluft, und Langzeitfolgen seien ungeklärt.
Die Richter vertraten angesichts dieser Unterschiede zur herkömmlichen Zigarette die Auffassung, dass es im NRW-Nichtraucherschutzgesetz einer "hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette" bedurft hätte. Diese fehle jedoch - die bloße Aussage in der Gesetzesbegründung, dass ein umfassendes Rauchverbot auch für die E-Zigarette gelten solle, reiche nicht aus.
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