
BGH grenzt Voraussetzungen für Eigenbedarfskündigung ein (© 2014 AFP)
BGH grenzt Voraussetzungen für Eigenbedarfskündigung ein
Angaben zu Mitbewohnern nicht nötig
Einem BGH-Urteil zufolge reicht es aus, wenn ein Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung dem Mieter nur den Namen derjenigen Person benennt, die in die Wohnung ziehen soll.
Berlin - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung konkretisiert. Demnach reicht es aus, wenn ein Vermieter bei solch einer Kündigung dem Mieter nur den Namen derjenigen Person benennt, die in die Wohnung ziehen soll, heißt es in dem in Karlsruhe verkündeten Urteil. Angaben zu weiteren Personen wie etwa Lebensgefährten sind nicht nötig.
Im aktuellen Fall unterlag damit ein Mieter, der eine Eigenbedarfskündigung zugunsten der Tochter des Vermieters nicht akzeptiert hatte. Begründung: In dem Kündigungsschreiben sei der Name des Lebensgefährten, der mit der Tochter zusammen einziehen wollte, nicht genannt worden.
Laut BGH reicht es in solchen Fällen aus, wenn nur die so genannte Eigenbedarfsperson benannt wird. Ein Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, könne seine Verteidigung vor Gericht dann auch darauf ausrichten, denn der Vermieter dürfe seinen Kündigungsgrund nicht auswechseln.
(xity, AFP)