Erlaubtes Wohneigentum bei Hartz IV darf von Bewohnerzahl abhängig gemacht werden
Bundesverfassungsgericht: Gesetzgeber muss frühere Bewohner nicht berücksichtigen
Die Bewertung, ob selbst bewohntes Eigentum von Hartz-IV-Empfängern angemessen ist, darf von der Zahl der Bewohner abhängen.